Allgemeine Vertragsbedingungen
des Österreichischen Jugendherbergsverbandes - Landesgruppe Kärnten
1. Allgemeines
  • (1) Tiefer stehenden allgemeinen Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem der Verein ÖJHV-Kärnten in Anlehnung an die (allgemeinen) österreichischen Hotelvertragsbedingungen Üblicherweise mit seinen Gästen Beherbergungsverträge abschließt. Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


  • 2. Vertragspartner
  • (1) Als Vertragspartner des Beherbergers, kurz ÖJHV-Kärnten genannt, gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
  • (2) die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.


  • 3. Vertragsabschluss, Anzahlung
  • (1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes zustande.
  • (2) Der Gast hat bis zu dem in der Reservierungsbestätigung angeführten Zeitpunkt eine Anzahlung in der angegebenen Höhe zu leisten, falls nicht anders vereinbart.
  • (3) Der ÖJHV-Kärnten kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
  • (4) Es können nur Mitglieder, einer der dem Internationalen Jugendherbergsverband (IYHF) zugehörigen Mitgliederorganisation, als Gäste die Leistungen des ÖJHV-Kärnten in Anspruch nehmen.
  • (5) Jeder kann Mitglied des ÖJHV-Kärnten werden, Welcome Stamps (temporäre Mitgliedschaft) und Mitgliedsausweise können in unseren Jugendgästehäusern erworben werden.


  • 4. Beginn und Ende der Beherbergung
  • (1) Der Gast hat das Recht, wenn nicht anders vereinbart, die zugesagten Räume ab 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.
  • (2) Die Jugend- und Familiengästehäuser haben das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 19.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ausdrücklich ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  • (3) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tage der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen, wenn nicht anders vereinbart.


  • 5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
  • (1) Bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 4 Monate vor dem vereinbartem Ankunftstag des Gastes beim Vertragspartner schriftlich eingelangt sein.
  • (2) Für den Zeitraum ab 4 Monate vor Ankunft gelten, so nicht schriftlich anders vereinbart, die nachstehenden Stornobedingungen

  • 4 Monate bis 21 Tage 10%
    20 Tage bis 15 Tage 25%
    14 Tage bis 8 Tage 50%
    7 Tage bis 1 Tag 70%
    am Ankunftstag 100%
  • (3) Die Jugend- und Familiengästehäuser haben das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 19.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Der Gast ist in diesem Falle zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Gast die bestellten Räume bzw. Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
  • (4) Bei Reisegruppen, sowie Gruppen jeglicher Art wird am Ankunftstag bei einer mehr als 10%igen Unterschreitung der ursprünglichen angegebenen Personenanzahl eine Stornogebühr im anteiligem Ausmaß verrechnet. Stornogebühren betreffend den eigentlichen Beherbergungsvertrag bleiben davon unberührt.
  • (5) Den Jugend- und Familiengästehäusern obliegt es, sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§1107 ABGB).
  • (6) Bei vorzeitiger Abreise wird der Restbetrag zu 100% verrechnet, falls nicht anders vereinbart.


  • 6. Bereitstellung einer Ersatzunterkunft
  • (1) Der ÖJHV-Kärnten kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  • (2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.


  • 7. Rechte des Gastes
  • (1) Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der zugesagten Räume der Einrichtungen des ÖJHV-Kärnten, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.
  • (2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Zimmer ab 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.


  • 8. Pflichten des Gastes
  • (1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt – bzw. bei vorangegangener Anzahlung der noch ausstehende Restbetrag, wenn nicht anders vereinbart, zu bezahlen.


  • 9. Beendigung der Beherbergung
  • (1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der ÖJHV-Kärnten berechtigt, das volle Entgelt zu verlangen. Dem ÖJHV-Kärnten obliegt es jedoch, sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Zimmer, den Umständen entsprechend, zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugsprozente) und es nicht anders vereinbart wurde.
  • (2) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr räumt, ist der ÖJHV-Kärnten berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
  • (3) Der ÖJHV-Kärnten ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges Verhalten den übrigen Mitbewohnern oder dem ÖJHV-Kärnten und ihren Leuten das zusammenwohnen verleidet, b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbaren gesetzten Frist nicht bezahlt.
  • (4) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu vertretendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der ÖJHV-Kärnten ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass sie aus dem Ereignis keinen Gewinn ziehen. (§1447 ABGB).